Als Rechtsanwalt bin ich zur Verschwiegenheit über die mir anvertrauten Angelegenheiten und die mir sonst in meiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse meiner Klienten gelegen ist, verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht ist gesetzlich abgesichert und berechtigt zum Stillschweigen und zur Verweigerung einer Zeugenaussage, wenn der Klient der Offenlegung nicht zustimmt.
Diese Rechte dürfen durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, etc. aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden.