Mag.
Thomas Reissmann
RECHTSANWALT
NÖN Artikel Okt 2010
Die kalte Jahreszeit nähert sich mit großen Schritten und damit auch Unfälle wegen schlechter Wegverhältnisse und darin anschließende Diskussionen – bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen – wer für entstandene Schäden aufzukommen hat. Die Thematik betrifft sowohl Verkehrsunfälle auf der Straße wie auch Stürze von Fußgängern auf schlecht oder gar nicht geräumten Gehwegen.
§ 92 StVO verpflichtet den Wegehalter grobe oder die Sicherheit der Straßenbenutzer gefährdende Verunreinigungen der Straße (und des Gehsteigs) zu entfernen, womit in der Regel Bund, Länder und Gemeinden, aber auch Halter von Privatstraßen in die Verantwortung genommen werden.
Ergänzend verpflichtet §93 StVO im Ortsgebiet aber auch die Liegenschaftsanrainer dafür zu sorgen, dass entlang ihrer Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Metern vorhandene öffentliche Gehsteige oder Gehwege in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen (zB nassem Laub) gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter zu räumen, zu säubern und zu bestreuen. (Die Räumpflicht erstreckt sich auch auf den durch einen Schneepflug auf den Gehsteig verbrachten Schnee und kann damit zur Sisyphusarbeit ausarten.) Liegenschaftseigentümer haften jedoch nicht, wenn sie die Verpflichtung wirksam an Dritte (idR ein Reinigungsunternehmen) übertragen haben.
Das Gesetz lässt aber auch die Verkehrsteilnehmer selbst nicht aus der Verantwortung:
Wie für Autolenker stets die Regel gilt, ihre Fahrweise an die Strassenverhältnisse
anzupassen haben auch Passanten entsprechendes Schuhwerk zu tragen und vor ihre Füße
zu sehen – abhängig vom Einzelfalls kann daher auch ein Mit-
Im Hinblick auf unzählige Einzelfall-
Auch in einer Wohnhausanlage besteht keine Pflicht des Eigentümers bzw des Verwalters, die Wege „rund um die Uhr“ von Schnee und Eis freizuhalten.
…der Oberste Gerichtshof gab der Revision keine Folge und stellte fest, dass eine Schneeräumung oder Maßnahmen gegen Glatteis "rund um die Uhr" in der Regel nicht zumutbar seien.
Um Mitternacht kann eine Betreuung der Wege „wie untertags“ nicht erwartet werden.
OGH
28. 3. 2014
2 Ob 43/14h
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