Mag.
Thomas Reissmann
RECHTSANWALT
Die Fotografie ist frei
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis G 49/2013-
Ausgangsfall war eine Gewerbeanmeldung eines Beschwerdeführers im Sommer 2010, in welcher dieser seine individuelle Befähigung der Gewerbebehörde durch Vorlage eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigengutachtens nachweisen wollte und dessen Antrag im Verwaltungsverfahren in zwei Instanzen abgewiesen wurde. Gegen die abweisende Berufungsentscheidung rief der Beschwerdeführer im April 2011 den Verwaltungsgerichtshof an und berief sich bereits zum damaligen Zeitpunkt darauf, dass Zugangsbeschränkungen zur Berufsfotografie in Anbetracht technischer und gesellschaftlicher Entwicklungen nicht mehr berechtigten Interessen diene und der Erwerbsfreiheit, der freien Berufswahl und dem Gleichheitsgrundsatz widerspräche. Der Verwaltungsgerichtshof teilte – vor allem in Anbetracht der zwischenzeitig ergangenen Gewerbeordnungsnovelle 2012 – die Bedenken und stellte seinerseits den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die für seine Entscheidung maßgebliche Bestimmung des § 94 Z 20 GewO auf deren Verfassungskonformität zu prüfen bzw. als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit seiner Entscheidung schließt sich der Verfassungsgerichtshof diesen Bedenken und dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes an und argumentiert zusammengefasst wie folgt:
Beschränkungen im Sinne von Reglementierungen der Berufsausübung und insbesondere
des Berufszuganges bedürfen eines öffentlichen Interesses und müssen adäquat und
sachlich gerechtfertigt sein. Aufgrund des technischen Wandels ist die analoge Fotografie
und damit einhergehend der Umgang mit fotochemischen Lösungen und Materialien, wie
überhaupt die Dunkelkammertechnik zu einer Randerscheindung geworden; daraus resultierende
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